Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der mopack GmbH („wir“) und dem Vertragspartner („Kunde“), sofern der Kunde Unternehmer ist.
  2. AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen annehmen.
  3. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung gelten unsere AGB auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.

 

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande.
  3. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so gelten die Abweichungen als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht unverzüglich widerspricht.
  4. Abweichungen der Vertragsware sind im Rahmen des Handelsüblichen zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. Dies gilt hinsichtlich Qualität und Quantität. Handelsübliche Abweichungen sind insbesondere anhand der Prüf- und Bewertungsrichtlinien der GKV zu bewerten.

 

§ 3 Urheberrecht, Zeichnungen, Pläne

  1. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schulden wir nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
  2. Der Kunde nimmt vor Auftragserteilung auf seine Kosten die Prüfung vor, dass die Ware Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechtsverletzungen frei. Er trägt hierbei auch die Kosten der Rechtsverfolgung, selbst wenn diese die gesetzlichen Gebühren überschreitet.
  3. Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, etc. sind und bleiben unser Eigentum. Ihre Anfertigung wird gesondert vergütet. Kommt es zum Vertragsschluss mit dem Kunden, so wird die Vergütung auf die spätere Auftragssumme angerechnet. Eine Vervielfältigung ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.
  4. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.

 

§ 4 Lizenzgebühren

Der Kunde führt Lizenzgebühren, wie z.B. für das Duale System Deutschland, selbst ab. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen hieraus frei. Sofern der Kunde den Aufdruck von Lizenzzeichen, wie z.B. „der grüne Punkt“ wünscht, versichert er den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Lizenzzeichens.

 

§ 5 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk (Incoterms 2020 EXW, mopack, Dettingen/Erms).
  2. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
  3. Kostenanteile für Hilfsmittel wie Druckplatten, Filme, Kopien, Stanzwerkzeuge, etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde erwirbt kein, auch nicht anteiliges Eigentum an diesen Hilfsmitteln. Ein Anwartschaftsrecht wird hierdurch ebenfalls nicht begründet.
  4. Wir sind im Falle von gestiegenen Produktionskosten, insbesondere infolge von Lohnerhöhungen und Preissteigerungen bei Roh- und Hilfsstoffen, zu Preiserhöhungen berechtigt, sofern zwischen Vertragsschluss und Abnahme ein Zeitraum von mehr als 3 Monate verstrichen ist.

 

§ 6 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk gemäß Incoterms 2020 (Incoterms 2020 EXW, mopack, Dettingen/Erms).
  2. Die Lieferzeit bemisst sich nach den Bestimmungen in der Auftragsbestätigung. Sofern die Lieferzeit in der Auftragsbestätigung nicht als verbindlich gekennzeichnet wird, handelt es sich um die voraussichtliche und ungefähre Lieferzeit.
  3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen, nicht jedoch, bevor uns der Kunde die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat oder eine erforderliche Anzahlung geleistet hat.
  4. Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung sind die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, wie Pandemien und Epidemien, Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. Wir werden den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an uns auswirken.
  5. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass wir die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben oder ein Fall einer unbeschränkten Gattungsschuld vorliegt. Weiter entfällt unsere Leistungspflicht aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts nicht, wenn wir im Hinblick auf die im Verhältnis zum Kunden zu erbringende Leistung kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben oder die Nichterfüllung dieses kongruenten Deckungsgeschäfts selbst schuldhaft herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden unverzüglich informieren, sofern die Leistung des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht verfügbar sein sollte.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Kunde hierdurch keine unangemessenen Nachteile erleidet und ihm dies zumutbar ist.
  7. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach § 13.

 

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mir der Übergabe an die Transportperson bei mopack, Dettingen/Erms, über. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware zum Auslieferungszeitpunkt nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

 

§ 8 Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, so hat er uns pro angefangener Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

 

§ 9 Zahlung

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind alle Zahlungen des Kunden in EUR auf Kosten und Gefahr, insbesondere hinsichtlich der Rechtzeitigkeit, zu erbringen. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Für Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Dies setzt voraus, dass alle früheren, fälligen Zahlungen beglichen wurden.

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen gestattet.

 

§ 11 Mängelrüge

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Hierbei entdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen, in Textform zu rügen.
  2. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach deren Entdeckung, in Textform zu rügen.
  3. Die Mängelrüge muss den entdeckten Mangel genau bezeichnen. Nach Rücksprache sind auf unser Verlangen Lichtbilder der mangelhaften Produkte anzufertigen und uns zu überlassen.
  4. Wird ein Mangel nicht innerhalb der genannten Fristen schriftlich gerügt, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht, sofern wir die Mängel arglistig verschwiegen haben.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit einer schuldhaft vorgenommenen unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von uns zu tragen.

 

§ 12 Mängelrechte

  1. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware vorzunehmen.
  2. Für die Vornahme der Nacherfüllung gewährt uns der Kunde eine angemessene Frist, mindestens jedoch eine Frist von zehn Arbeitstagen. Die Frist beginnt mit der Aufforderung durch den Kunden.
  3. Aufwendungen der Nacherfüllung übernehmen wir auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mehraufwendungen, die durch das Verbringen der Produkte an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung entstehen, übernehmen wir nicht.
  4. Unser Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns herauszugeben.
  6. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln verjähren – in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB - innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei einer Sache, die entsprechende ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB).
  7. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte des Kunden nach § 438 BGB beginnt durch eine von uns vorgenommene Nachbesserung nicht neu zu laufen, wenn es sich bei Auftreten eines Mangels nach erfolgter Nachbesserung um denselben Mangel oder um Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
  8. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich § 13.
  9. Die gesetzlichen Regelungen zum Rückgriff des Verkäufers nach §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt.

 

§ 13 Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
  2. Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Wir haften für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde üblicherweise vertrauen darf. Sofern wir wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. Wir haften unbeschränkt für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten.
  5. Wir haften nicht im Falle der Verletzung von vertraglichen Pflichten, sofern uns lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt und es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt.
  6. Im Übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§ 14 Unterstützung in Produkthaftungsfällen

  1. Der Kunde wird Produkte im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte nicht verändern. Er wird insbesondere vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
  2. Sind wir zur Einleitung von Maßnahmen, insbesondere zur Produktwarnung oder zum Produktrückruf, verpflichtet, so wird der Kunde uns mit besten Kräften unterstützen.
  3. Der Kunde wird uns unverzüglich in Textform über ihm bekanntwerdende Risiken informieren.

 

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  2. Der Kunde ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der sich zu unseren Gunsten ergebenden Saldoforderung. Forderungen, die dem Kunden aus der Verwendung der Vorbehaltsware gegen Dritte, insbesondere durch den Weiterverkauf, entstehen, tritt der Kunde mit allen Nebenrechten schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
  4. Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht uns anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde überträgt bereits jetzt dieses Miteigentum an uns, wobei wir die Übertragung bereits jetzt annehmen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten.
  6. Der Kunde ist ermächtigt, die sich ergebenden Forderungen bis zum Widerruf unsererseits oder bis zur Einstellung der Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Einen Widerruf der Einzugsermächtigung werden wir nur vornehmen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sich die Vermögenssituation des Kunden verschlechtert oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
  7. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat uns der Kunde die zur Einziehung der Forderungen notwendigen Angaben mitzuteilen.
  8. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Gegenstände, an denen wir (Mit-) Eigentum haben, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen, und über Zugriffe Dritter auf unsere Forderungen, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

§ 16 Abtretungsverbot

  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  2. Ziff. 1 gilt nicht für die Abtretung einer Entgeltforderung im Sinne von § 354a HGB.

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft in Dettingen/Erms.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von uns in Dettingen/Erms, Deutschland, zuständige Gericht.
  3. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, sofern der Kunde seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Hat der Kunde keinen Sitz und keine Niederlassung in Deutschland, gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht (CISG).

 

§ 18 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeiten. Die einzelnen Bestimmungen zu Datenverarbeitung sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.

 

§ 19 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
  2. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt, ist es jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.
  3. Ziff. 1 und Ziff. 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

 

Stand: Mai 2021