Produktberatung
Sie haben Fragen zu Produkten, zu Lieferzeiten oder wünschen sich einfach eine ausführliche Beratung? Wir helfen Ihnen gerne bei der Suche nach der idealen Folie.

Deutschlandfahne mopack GmbH
Vogelsangstraße 26
72581 Dettingen an der Erms
Deutschland
+49 (0)7123 9746-0
info@mopack.de

Gut zu wissen – das Verpackungsgesetz

Was genau regelt das Ver-packungsgesetz, wen betrifft es und was getan werden muss? Alles Wissenswerte dazu finden Sie hier.

Was ist das Verpackungsgesetz und die Novelle?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (kurz PACK) zur Regelung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Es wurde umfassend novelliert und ersetzt als Verpackungsgesetz 2 (VerpackG2) am 3. Juli 2021 das bisher geltende Verpackungsgesetz 1 (VerpackG1). Das VerpackG2 implementiert nun zwei EU-Richtlinien, die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie, in deutsches Recht. Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland. Am 03. Juli 2021 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten.

Welche Verpackungstypen sind betroffen?

Das Verpackungsgesetz umfasst alle Verpackungen, die innerhalb des Landes in Umlauf gebracht werden: Umverpackungen, Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versand- und Transportverpackungen. Unterschieden wird zwischen Verpackungen, die beim Endverbraucher entstehen (B2C) und im gewerblichen Bereich (B2B). Erste Verpackungen werden als „systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen bezeichnet. Diese fallen hauptsächlich im privaten Bereich an und lassen sich über Strukturen wie Gelber Sack und Blaue Tonne erfassen und entsorgen. Klassische Serviceverpackungen sind z.B. Essschälchen, To-Go-Kaffeebecher, Einkaufs- und Brötchentüten, Klarsichtfolien, Bäckereipapier.

Wen betrifft das Verpackungsgesetzt?

Händler, Hersteller und Importeure müssen sich als Erstinverkehrbringer zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Registrierungspflicht gilt ab 01.07.2022 für alle Hersteller von mit Ware befüllter Verpackungen.

⇒ Erstinverkehrbringer und Händler von B2B-Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und ordentlich verwerten – dies gilt auch für Mehrwegverpackungen.

Was für Verpflichtungen bestehen?

Verpackungshersteller und -Importeure müssen sich bei der ZSVR registrieren, bevor das Material erstmalig in Deutschland in Umlauf kommt. Darüber hinaus müssen sie sich zur flächendeckenden, bundesweiten Sammlung und Verwertung von betroffenen Verpackungen einem (Dualen) System anschließen und die Rücknahme und Verwertung sicherstellen. Endverbraucher müssen über die Rückgabemöglichkeit informiert werden. Die beauftragten Verpackungsentsorger müssen bei der Verwertung bestimmte Mindestquoten bei der Art des Recyclings beachten.

Hersteller als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben vor allem folgende Kernpflichten:

  1. Registrierung beim Verpackungsregister LUCID,
  2. Kostenpflichtige Lizenzierung ihrer Verpackungsmaterialien und -mengen,
  3. Regelmäßige Meldepflichten sowohl gegenüber dem Verpackungsregister als auch dem Verpackungslizensierer,
  4. Bei großen jährlichen Verpackungsvolumina: Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.

Was für Kosten entstehen?

Die Importeure und Hersteller müssen beim Entsorger für die Verwertung und Rücknahme bezahlen, für die sie gesetzlich verpflichtet sind. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen fallen dafür Lizenzgebühren an, die von (Dualen) Systemen erhoben werden. Als Basis dafür dient die in Verkehr gebrachte Gewichtsmenge des Materials. Bei B2B-Verpackungen müssen Erstinverkehrbringer oder Folgevertreiber die Rücknahme und das Recycling bezahlen. Weitere Kosten können durch Lizenzkosten für Teilnahmesymbole von Entsorgungssystemen entstehen – als Beispiel sei hier der Grüne Punkt® genannt.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz können für Importeure, Händler und Hersteller bis zu 200.000 Euro Bußgeld kosten. Privatrechtlich drohen Schadenersatzforderungen und Vertriebsverbot.